AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alliander Stadtlicht GmbH

Stand: März 2009

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge im Geschäftsverkehr (insb. Kaufverträge, Werklieferungsverträge und Werkverträge) der Alliander Stadtlicht GmbH (nachfolgend "Stadtlicht") mit Nicht-Verbrauchern i.S. von § 310 Abs. 1 BGB, die Leistungen und Lieferungen der Alliander Stadtlicht abnehmen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.

2. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen werden diese Bedingungen auch dann Bestandteil des jeweiligen Vertrages, wenn Stadtlicht im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Dokumente, auf denen Angebote von Stadtlicht verkörpert sind, bleiben im Eigentum von Stadtlicht und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zum Abschluss eines Vertrages oder dessen Durchführung notwendig ist. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind sie Stadtlicht auf Kosten des Vertragspartners zurück zu übermitteln.

2. Sämtliche Maße, Abbildungen und Materialangaben in den Kundeninformationen, die einem Angebot vorausgehen, sind unverbindlich. Konstruktions- und Maßänderungen bleiben vorbehalten, solange sie handelsübliche Toleranzbereiche nicht überschreiten.

3. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch Stadtlicht schriftlich bestätigt werden. Sofern die Lieferung der Ware unmittelbar nach Auftragseingang erfolgt, gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung seitens Stadtlicht. Mit der Auftragsbestätigung der Stadtlicht kommt der Vertrag zustande.

4. Soweit Angestellte der Stadtlicht mündliche Nebenabreden zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Hauptvertrag treffen, bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Stadtlicht; ausgenommen davon sind Erklärungen von Personen, die zur Vertretung der Stadtlicht unbeschränkt bevollmächtigt sind.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

1. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk/Lager der Stadtlicht, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzliche Umsatzsteuer.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis frei Zahlstelle der Stadtlicht bei Empfang der Ware und ohne Abzug sofort fällig.

3. Die Zahlungen werden, sofern der Kunde keine andere Angabe macht, stets auf die älteste Rechnung verrechnet.

4. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem Stadtlicht über den Gegenwert verfügen kann.

5. Hat Stadtlicht die Aufstellung, Montage bzw. Inbetriebnahme der Ware übernommen, so ist Voraussetzung für die Einhaltung von vereinbarten Fristen a) der rechtzeitige Eingang sämtlicher Dokumente, insbesondere Zeichnungen und technische Dokumente, die zur Aufstellung/ Montage/Inbetriebnahme erforderlich sind, b) die Einhaltung der in Ziff. VII beschriebenen Voraussetzungen und c) die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen nach VOB durch den Vertragspartner. Andernfalls verlängern sich die Fristen entsprechend.

6. Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

7. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist Stadtlicht berechtigt, von ihr gelieferte Waren nach Rücktritt vom Vertrag (unter den Voraussetzungen von § 323 BGB) zurückzuverlangen und die Wegschaffung der gelieferten Waren zu untersagen.

IV. Verpackung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Entsorgung.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Stadtlicht behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragsentgelts vor. Bei Waren, die der Vertragspartner von Stadtlicht im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bezieht, behält sich Stadtlicht das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Stadtlicht in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit sämtlichen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - hiermit sicherungshalber an Stadtlicht ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wird, so tritt der Vertragspartner mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an Stadtlicht ab, der dem von Stadtlicht in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

3. Stadtlicht ermächtigt den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Auf Verlangen der Stadtlicht hat der Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung offen zu legen. Stadtlicht ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst offen zu legen.

4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner Stadtlicht unverzüglich unter Übergabe der für rechtliche Gegenmaßnahmen notwendigen Dokumente zu unterrichten.

5. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

6. Im Fall der Zahlungseinstellung durch den Vertragspartner ist letzterer zur sofortigen Aussonderung der vorhandenen Ware verpflichtet und ebenso zur Anfertigung einer Aufstellung der nicht mehr in seinem Besitz befindlichen Ware, die er unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, unter Angabe des Abnehmers und der dafür bereits erhaltenen Gegenleistung.

7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern und auf Verlangen die entsprechende Versicherungspolice nebst Nachweis über die Zahlung der ersten Versicherungsprämie vorzulegen.

Vl. Lieferung

1. Stadtlicht behält sich vor, als Lieferzeiten lediglich Lieferzeiträume zu benennen; Teillieferungen sind zulässig.

2. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Vorlieferanten,der Erfüllungsgehilfe von Stadtlicht ist, eintreten.

3. Stadtlicht haftet hinsichtlich rechtzeitiger Leistungserbringung nur für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen. Stadtlicht wird zudem von der Pflicht zur Leistung frei, sofern ein Vorlieferant von Stadtlicht (der nicht zugleich Erfüllungsgehilfe ist), nicht liefert, obwohl Stadtlicht alles erforderliche getan hat, um sicherzustellen, dass Stadtlicht die Waren und Dienstleistungen geliefert werden.

4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Vertragspartners oder aufgrund dessen Verschuldens um mehr als einen Monat nach Bereitstellungsanzeige verzögert, kann ihm für jeden angefangenen Monat Lagergeld i.H.v. 0,5 % des vereinbarten Kaufpreises der entsprechenden Ware, höchstens jedoch 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VII. Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme

Hat Stadtlicht die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme der Ware übernommen, gelten außerdem folgende Bestimmungen:

1. Der Vertragspartner hat - sofern nicht anders vereinbart - auf seine Kosten sämtliche Nebenleistungen einschl. der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Aufstellung/Montage/Inbetriebnahme erforderlich sind, rechtzeitig zu stellen. Bei der Montagestelle hat er für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete Lagerräume zur Verfügung zu stellen.

2. Vor Beginn der Arbeiten hat der Vertragspartner die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen u.ä. sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn müssen alle Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung/ Montage/Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der Stadtlicht zu vertretende Umstände, so hat der Vertragspartner in angemessenem Umfang die Kosten für die Verzögerung und zusätzlich erforderliche Reisen des Vertragspartners oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Wenn der Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt vor Abnahme von Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme feststellt, dass geleistete Arbeiten oder gelieferte Ware nicht vertragsgemäß sind, hat er Stadtlicht unverzüglich und schriftlich darüber und die Einzelheiten der behaupteten Mängel zu unterrichten.

6. Stadtlicht ist berechtigt, die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme der Ware ganz oder teilweise auf Subunternehmer zu übertragen.

7. Der Vertragspartner garantiert, dass das Baugrundstück des Montageplatzes (inkl. Baugrund) sowie sämtliche von ihm gestellten Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme wie vertraglich vereinbart durchgeführt werden kann.

VIII. Gewährleistung für Ware

1. Mängel i.S.v. § 434 BGB behebt Stadtlicht nach ihrer Wahl durch unverzügliche Beseitigung oder Nachlieferung. Schließt Stadtlicht die Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihr der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist und einer weiteren, vom Vertragspartner zu setzenden, ebenfalls angemessenen Nachfrist, kann der Vertragspartner eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Schadensersatz verlangen. Die in Satz 1 beschriebenen Rechte stehen dem Vertragspartner auch dann zu, wenn Stadtlicht die Mangelbeseitigung verweigert, sie endgültig fehlschlägt oder wenn dem Vertragspartner eine Mangelbeseitigung nach Satz 1 nicht zumutbar ist.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

3. Der Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt durch schriftliche Anzeige an Stadtlicht nebst detaillierter Mängelbeschreibung zu rügen. Maßgeblich zur Fristwahrung ist der Zeitpunkt, zu dem die Rüge bei Stadtlicht eingeht. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377 ff. HGB unberührt.

4. Die Mängelhaftung gilt nicht für natürliche Abnutzung, Folgen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder solche chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, die nach Gefahrübergang nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Treten Fehler auf, weil der Vertragspartner die Ware unsachgemäß verändert hat, sind Gewährleistungsrechte in bezug auf diese Fehler ausgeschlossen.

IX. Gewährleistung bezüglich Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme

1. Mängel i.S.v. § 633 BGB behebt Stadtlicht nach ihrer Wahl durch unverzügliche Beseitigung oder Neuherstellung des Werks.

2. Beseitigt Stadtlicht einen Mangel nicht innerhalb angemessener Frist und gelingt ihr dessen Beseitigung auch nicht innerhalb einer weiteren, vom Vertragspartner gesetzten, angemessenen Nachfrist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung des auf die Aufstellung, Montage bzw. Inbetriebnahme entfallenden Teil des Vertragsentgelts verlangen oder von dem Hauptvertrag zurücktreten und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Schadensersatz verlangen. Die in Satz 1 beschriebenen Rechte stehen dem Vertragspartner auch dann zu, wenn Stadtlicht die Mangelbeseitigung verweigert, sie endgültig fehlschlägt oder wenn dem Vertragspartner eine Mangelbeseitigung nach Satz 1 nicht zumutbar ist.

3. Die innerhalb von Abs. 1 und 2 beschriebenen Ansprüche des Vertragspartners gegenüber Stadtlicht verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der entsprechenden Leistung.

X. Haftung

1. Stadtlicht haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Stadtlicht nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Hauptvertrages typischerweise gerechnet werden muss.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von Stadtlicht.

4. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.

XI. Datenspeicherung, Datenschutz

Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass personenbezogene Kundendaten lediglich im Rahmen der Vertragsdurchführung erhoben, bearbeitet, gespeichert und zu internen Marktforschungs- sowie zu eigenen Marketingzwecken genutzt werden. Soweit notwendig erfolgt eine Weitergabe Ihrer personenbezogene Kundendaten nur in dem für eine Auftragsdurchführung erforderlichen Maß an daran beteiligte Tochtergesellschaften bzw. Geschäftspartner. Darüber hinaus findet eine Weitergabe an Dritte nicht statt.

XII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Verbindlichkeit des Vertrages

1. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Zahlungen, Leistungen und sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz von Stadtlicht. Stadtlicht ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Sitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.